Suche
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Sattelversicherung (AVB-Sattel.22)
bestimmt
sind.
3. Bruchschäden
Soweit die folgenden Rohre und Installationen zum versicherten Hausrat gehören, sind folgende
Bruchschäden innerhalb von Gebäuden versichert:
3.1. frostbedingte und sonstige
Zusatzbedingung für Wohnungen (in Mehrfamilienhäusern) (Gl8002.20)
mit einer Hausrat- und/oder Eigenheimversicherung abgeschlossen werden.
Die Glasbruchversicherung stellt einen rechtlich selbstständigen Vertrag dar und teilt bei
Bündelung mit einer Hausrat- und/oder [...] gewährten Kombinationsnachlässen nach
Wegfall der Grundlage (Wegfall einer Hauptsparte Wohngebäude oder Hausrat) anzupassen.
§ 2 Versicherungsfall (Versicherte Gefahr)
1. Versichert sind Bruchschäden (Zerbrechen)
Zusatzbedingung für Ein-, Zweifamilienhäusern (Gl8003.20)
mit einer
Hausrat- und/oder Eigenheimversicherung abgeschlossen werden.
Die Glasbruchversicherung stellt einen rechtlich selbstständigen Vertrag dar und teilt bei
Bündelung mit einer Hausrat- und/oder [...] gewährten Kombinationsnachlässen nach
Wegfall der Grundlage (Wegfall einer Hauptsparte Wohngebäude oder Hausrat) anzupassen.
§ 2 Versicherungsfall (Versicherte Gefahr)
1. Versichert sind Bruchschäden (Zerbrechen)
Zusatzbedingung für die Fahrraddiebstahl-Versicherung (HR8003.19)
Zusatzbedingung für die Hausrat Fahrraddiebstahl-Versicherung HR8003.19
1. Leistungsversprechen und Definitionen
In Erweiterung der dem Vertrag zugrunde liegenden VHB erstreckt sich der Versicherungsschutz
Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGlB2012)
Umstände anzuzeigen.
b) Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert des Hausrates und
wird der Versicherungsschutz nicht entsprechend angepasst, kann dies zu Unterversicherung