Leitfaden zur Schadenabwicklung
Spartenspezifische Informationen
behördliche Anzeige und Vorlage der Anzeigebestätigung erforderlich
- Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub
- Feuer (Brand, Explosion)
- Brand: behördliche Anzeige (Polizei) erforderlich
- Schäden durch unbekanntes Kfz: Vorlage Anzeigenbestätigung erforderlich
- Betroffene Gebäude anführen
- Welche Eindeckung?
- Schadenausmaß in m2 oder ungefähre Anzahl der Dachplatten
- Schäden an der Konstruktion (Sparren, Dachlatten, ...)?
- Schäden durch Wassereintritt?
- Bei der Aufnahme der Schadenmeldung den Versicherungsnehmer darauf hinweisen, dass das beschädigte Rohr bzw. die beschädigten Teile bis zum Abschluss des Schadens aufzuheben sind bzw. dafür zu sorgen, dass diese nicht von der Reparaturfirma entsorgt werden
- Beschädigte Rohrleitung angeben (Kaltwasserzuleitung, Warmwasserzuleitung, Brauchwasserableitung,Heizungsleitung, Fußbodenheizungsleitung, Solarleitung)
- Schadensort (innerhalb/außerhalb des Gebäudes) angeben
- Leckortung und Trocknung nur in Abstimmung mit dem Schadenreferenten
- Betroffene Räume detailliert anführen
- Marke, Typ, Alter und ursprünglichen Anschaffungspreis unbedingt angeben
- Geräte nicht vorweg an die Oberösterreichische übersenden, sondern nur bei ausdrücklicher Anforderung
- In der Schadenmeldung angeben, wo (VN, Elektriker, ...) die Geräte für eine Prüfung besichtigt bzw. wo sie abgeholt werden können
- Bei der Aufnahme der Schadenmeldung den Versicherungsnehmer darauf hinweisen, dass beschädigtes Gerät bzw. die Geräteteile bis zum Abschluss des Schadens aufzuheben sind und dafür zu sorgen ist, dass diese nicht von der Reparaturfirma entsorgt werden
- Vorlage der Anzeigenbestätigung (Polizei) erforderlich (der Schadenmeldung beifügen)
- Detaillierte Schilderung des Herganges (wenn nicht in Anzeigebestätigung enthalten)
- Ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen (Stehlgutliste) ist unverzüglich der Polizei und dem VR einzureichen
- Damalige Anschaffungsbelege der entwendeten Gegenstände
- Schadenursache anführen
- Schadenhergang detailliert schildern
- Eigentümer der beschädigten Sache detailliert anführen (Name/Adresse/Erreichbarkeit)
- Verwandtschaftsverhältnis des VN zum Geschädigten anführen
- Behördliche Anzeige erforderlich bei Personenschäden und bei Sachschäden, wenn der Eigentümer der beschädigten Sache nicht bekannt ist
- Anführen ob der Versicherungsnehmer und der Geschädigte in häuslicher Gemeinschaft leben
- Bei Schäden die durch Kinder und Jugendliche verursacht wurden, benötigen wir das Geburtsdatum des Kindes bzw. des Jugendlichen
- Bei Schäden, die durch Hunde verursacht wurden, benötigen wir den Namen, Adresse, Erreichbarkeit der aufsichtsführenden Person
- Bei der Aufnahme der Schadenmeldung den Versicherungsnehmer darauf hinweisen, dass das beschädigte Gerät bzw. die Geräteteile (z. B. Module, Wechselrichter) bis zum Abschluss des Schadens aufzuheben sind und dafür zu sorgen, dass diese nicht von der Reparaturfirma entsorgt werden
- Kopie der ursprünglichen Anschaffungsrechnung der Anlage einreichen
- Bei der Aufnahme der Schadenmeldung den Versicherungsnehmer darauf hinweisen, dass das beschädigte Gerät bzw. die Geräteteile bis zum Abschluss des Schadens aufzuheben sind und dafür zu sorgen, dass diese nicht von der Reparaturfirma entsorgt werden
- Kopie der ursprünglichen Anschaffungsrechnung der Anlage einreichen
Wichtiger Hinweis für Makler
Bitte informieren Sie den Kunden bezüglich der Beantwortung der von uns/Ihnen gestellten Fragen sowie der von uns/Ihnen angeforderten Unterlagen/Informationen über seine Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten. Einzelheiten hierzu und zu den Folgen einer Verletzung dieser Obliegenheiten finden Sie in der unten beigefügten Belehrung nach § 28 Abs. 4 VVG und in den entsprechenden Bedingungswerken.
Belehrung nach § 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde! Wenn der Versicherungsfall eingetreten ist, brauchen wir Ihre Mitwirkung. Dabei ist es notwendig, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Ansonsten gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten entnehmen Sie bitte der nachstehenden Information.
Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten
Aufgrund der mit Ihnen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen können wir von Ihnen nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass Sie uns jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist (Auskunftsobliegenheit) und uns die sachgerechte Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit ermöglichen, als Sie uns alle Angaben machen, die zur Aufklärung des Tatbestands dienlich sind (Aufklärungsobliegenheit). Wir können ebenfalls verlangen, dass Sie uns Belege zur Verfügung stellen, soweit es Ihnen zugemutet werden kann.
Leistungsfreiheit
Machen Sie entgegen der vertraglichen Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren Sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten, verlieren Sie Ihren Anspruch zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben.
Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war.
Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei.
Hinweis: Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet.
Die Schadenformulare sind auf unserer Homepage im Servicebereich als pdf hinterlegt, wobei die Belehrung nach § 28. Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzung von Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall beigefügt ist.