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Versicherungsleistung Baumfällen nach einem Sturm?

Die Versicherungsleistung "Baumfällen nach Sturm" beschäftigt manchmal sogar die Gerichte. Grund für uns, dem Thema heute einmal nachzugehen.

Leistungen nach dem Sturm

Die finanziellen Folgen von durch Sturm abgedeckten Dachziegeln oder durch umgestürzte Bäume können enorm sein. Gut, wenn Kunden für so ein in Mitleidenschaft gezogenes Wohn- oder Nebengebäude eine ordentliche Wohngebäudeversicherung haben, die dann die Kosten übernehmen kann.

Die Mitgliedsunternehmen des GDV haben allein für Sturm- und Hagelschäden 2016 über 400 Millionen Euro aufgebracht. In den Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2010 Wohnflächenmodell) sowie in den Formulierungen der jeweiligen Tarifbedingungen der Versicherer sind die Details der Leistungen geregelt. Letzteres kann im konkreten Fall bedeutsam werden.

 

Baumfällen: Kostenübernahme bei bruchgefährdeten Bäumen

Ob die Versicherung die Kosten für das Baumfällen eines bruchgefährdeten Baumes bezahlt, hängt je nach Versicherungsunternehmen vom Wortlaut der Versicherungsbedingungen ab, wie das Amtsgericht München im nachfolgend geschilderten Fall urteilte.

Eine klagende Grundstückseigentümerin hatte bei der beklagten Versicherung eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen. Sie wollte nach den Ereignissen des Sturms "Niklas" 2015 die Kosten für die Fällung des in Schräglage gekommenen Baums von der Versicherung ersetzt bekommen. Die Versicherung lehnte die Zahlung ab.

Die Grundstückseigentümerin erhob daraufhin Klage, welche vom Gericht abgewiesen wurde.  Ein Versicherungsfall sei laut Gericht nach dem Wortlaut der Versicherungsvereinbarung noch nicht eingetreten. Dies deshalb, da der gefällte Baum durch das zwischen den Parteien unstreitige Sturmereignis weder vollständig umgestürzt war, noch das versicherte Gebäude beschädigt wurde.

Nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen seien Schäden nur ersatzfähig, die dadurch "entstehen, dass der Sturm [...], Bäume [...] auf versicherte Sachen wirft". Der Baum habe sich im vorliegenden Fall infolge des Sturmes jedoch aufgrund des gelockerten Wurzelballens lediglich in Schieflage über dem Haus der Klägerin befunden und sei nicht auf das Gebäude geworfen worden.

 

Einwand der Gefahrenabwehr

Grundsätzlich seien nach den Versicherungsbedingungen auch Maßnahmen zu ersetzen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung eines unmittelbar drohenden versicherten Schadens oder Minderung des Schadens, für sachgerecht halten durfte, schildert die Online-Plattform "Kostenlose-Urteile.de" die Erläuterungen des Gericht.

Von einem unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall könne in dem Fall nicht ausgegangen werden. Dies könnte einem Umsturz oder Bruch des Baumes beispielsweise durch einen erneuten Sturm sein.

 

Pflichten von Eigentümern von Grundstücken mit Bäumen

Bäume auf dem eigenen Grundstück sind nicht nur schöne Schattenspender oder gärtnerisch wertvolle Accessoires. Bäume auf dem eigenen Grundstück bringen auch Pflichten mit sich. Es gehört zu den Pflichten der Eigentümer (den Sicherungspflichtigen) in regelmäßigen Abständen Bäume  zu untersuchen. Ziel dieser Begutachtungen ist die Feststellung von möglichen Gefahren wegen mangelnder Standfestigkeit oder durch Äste, die herabzufallen drohen.

Nach einem Urteil des OLG Köln (Az: 7 U 136/ 92) beschränkt sich die Untersuchungspflicht auf das Fehlen besonderer Verdachtsmomente, auf eine sorgfältige äußere Gesundheits- und Zustandsprüfung vom Boden aus. Weitergehende Maßnahmen wie beispielsweise eine Spezialuntersuchung oder der Einsatz eines Hubwagens sind nur dann geboten, wenn verdächtige Umstände erkennbar sind.

Das OLG Koblenz (Az: 5 U 236/92) definierte erhebliche Risiken in Bezug auf einen Baum zum Beispiel wie folgt:

  • Starke Schrägstellung
  • Weitausladende, unharmonische oder kopflastige Krone
  • Baum verhältnismäßig alt
  • Totholzpartien in der Krone
  • Hohe Wurzelkonkurrenz mit den Nachbarbäumen
  • Kleiner Wurzelteller
  • Gefahr für Leib und Leben durch einen Fahr- und Gehweg unter dem Baum.

Zum Deckungsumfang der Wohngebäudeversicherungen ZuHaus© und ZuHaus© Premium der Oberösterreichischen Versicherung können Makler in den Deckungsübersichten sowie Tarifbedingungen hier mehr Informationen finden.