Kinder und Haftpflichtschäden

Immer wieder wird das Thema Kindern und Haftpflichtschäden diskutiert. Beispielsweise in der Zeit nach dem Jahreswechsel kommt das Thema Haftung immer wieder auf.

Auch in diesem Jahr konnte man am Silvesterabend Jugendliche durch die Straßen ziehen sehen, die Knaller auf die Straße warfen oder sogar Feuerwerksraketen abfeuerten. Querschläger sind bei allen Feuerwerkskörpern außerdem immer möglich.

Trifft so ein Böller einen Menschen sind überdies schwere Verletzungen möglich. Vor allem aber Verbrennungen. Und damit wird dann die Frage der Haftung, des Schadensersatzes oder sogar von Schmerzensgeld akut.

Haftpflichtschäden: Wer Schäden verursacht, muss Schadenersatz leisten – aber…

Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) verweist darauf:  Wer Schäden, ob aus Leichtsinn, Missgeschick oder Vergesslichkeit verursacht hat, der muss dafür geradestehen. Das ist gesetzlich geregelt. „Der Schadenverursacher muss dem Geschädigten Ersatz leisten – und zwar im Ernstfall mit seinem gesamten Vermögen, mit Haus und Grundbesitz, mit seinem Bankguthaben, Lohn und Gehalt. Sogar auf eine spätere Erbschaft oder einen Lottogewinn kann zugegriffen werden.“   Als Oberösterreichische Versicherung AG machen wir deshalb immer wieder darauf aufmerksam, dass ein umfassender Familienschutz nur möglich ist, wenn eine  Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde. Sie versichert das finanzielle Risiko, das nach einem Schaden auf den Verursacher zukommen kann.    

Wann haften aber nun Kinder für Schäden?

Die Haftung des Kindes hängt dabei maßgeblich vom Alter ab. Juristen verweisen aber auch noch auf einen zweiten Aspekt:  Die Einsichtsfähigkeit des Kindes. Grundsätzlich gilt: Bis zum Alter von 7 Jahren haftet ein Kind nicht. Ab 18 Jahren haftet es voll.

Für die Zeitspanne dazwischen kommt es nach Auffassung der Rechtsanwältin Sandra Deller “ im Wesentlichen darauf an, ob das Kind in der Lage ist einzusehen, dass die Verwendung des Böllers gefährlich ist, ein Unrecht darstellt und es für die durch die Verwendung entstandenen Schäden einstehen muss. Hauptkriterium für die Beurteilung ist der Stand der geistigen Entwicklung des Kindes, der jeweils individuell bestimmt werden muss.“

Verschiedene Urteil sollte ein Makler kennen.

Nachfolgend haben wir einige Urteile zusammengestellt, auf die Makler bei der Beratung von Kunden zum Thema Haftpflichtversicherung verweisen können:

  • Fast elfjähriges Kind muss die Gefahren von Knallern kennen

OLG Nürnberg, Urteil vom 14.03.2005, Az. 8 U 3212/04

  • Haftung eines 12jährigen beim Stockkampf

OLG München, Urteil vom 22.11.2012- 23 U 3830/12 –

  • Keine Haftung für 9jährige beim Fahrradfahren

OLG Oldenburg, Urteil vom 04.11.2004 – 1 U 73/04 –

Leistungen einer Privaten Haftpflichtversicherung

Nur eine private Haftpflichtversicherung schützt den Versicherten und seine Familie vor Schadenersatzansprüchen. Dabei leistet sie mehr als bloß Ersatz für den materiellen Schaden. Zunächst prüft sie, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadenersatz überhaupt besteht.

die Kosten der Wiederherstellung bzw. des Ersatzes der beschädigten Gegenstände (Zeitwert)
die Kosten für Folgeschäden wie zum Beispiel einen Nutzungsausfall
bei verletzten Personen:
– Bergungskosten
– Behandlungskosten
– Verdienstausfall
– oft auch Schmerzensgeld oder bei bleibenden Schäden lebenslange Rente
Unberechtigte
Ansprüche abwehren
(„passiver Rechtsschutz“)?
Die Haftpflichtversicherung wehrt auch Schadenersatzansprüche ab, die unbegründet sind. Kommt es in so einem Fall zum Rechtsstreit mit der Person, die Anspruch auf Schadenersatz stellt, führt der Haftpflichtversicherer den Prozess und trägt die Kosten. Die Haftpflichtversicherung bietet somit bei unberechtigten Haftungsansprüchen eine Art „passiven“ Rechtsschutz.

(Zusammenstellung: GDV.de )