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Hausratversicherung - Interessante Urteile

In der überwiegenden Mehrheit von Schäden, die durch eine Hausratversicherung gedeckt sind, gibt es bei der Erstattung keine Probleme. Zeitnah werden von Versicherern die Kosten erstattet. Aber als Makler sollte man auch die Fälle kennen, in denen es berechtigt Ablehnungen geben kann. Deshalb haben wir hier interessante Urteile ausgewählt.

Greifen wir einen ersten Fall auf, über den Versicherungskurier.de* berichtete. "Wurde eingebrochen oder nicht? Diese Frage stand im Zentrum einer juristischen Auseinandersetzung, die ... vor dem Oberlandesgericht Dresden ein Ende fand. Demnach besteht kein Leistungsanspruch gegenüber dem Hausratversicherer, wenn der Geschädigte den Schaden nicht nachweisen kann."

 

Einbruch ohne Spuren wurde nicht als Einbruch bewertet

Eine Hausratversicherung ersetzt bekanntlich Schäden, die durch Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel oder Einbruchdiebstahl verursacht werden. In dem vor Gericht verhandelten Fall gab es aber keine Einbruchspuren nach einem wahrscheinlichen Einbruch. Das OLG Dresden (Az. 4U 161/21) musste sich mit einem Diebstahl aus einer Garage befassen. Die Geschädigten konnten aber nicht nachweisen, dass das Garagentor abgeschlossen war. Es fehlten auch jegliche Einbruchspuren.

Lesen wir die Ablehnung der Klage aus dem Beschluss der Richter auszugsweise nach: „Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, der Nachweis geeigneter Einbruchspuren ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass die Polizei zweimal vor Ort gewesen sei und Spuren gesichert habe. Das Vorhandensein von zum Nachweis eines Einbruchs in die Garage geeigneter Einbruchspuren wird dadurch nicht belegt."

Für Makler, Kunden und Versicherer ist dieses Resümee interessant: „Für das äußere Bild eines versicherten Einbruchdiebstahls, muss neben Einbruchsspuren ein Mindestmaß an Tatsachen vorliegen, die nach der Lebenserfahrung den Schluss auf eine bedingungsgemäße Entwendung zulassen.“

 

Wochenendhaus mit Edelstahl-Kamin und eine neue Terasse

Der Trend zum Wochenendhaus ist ungebrochen. Dabei gilt es aber einige zu beachten, wie ein Fall vor dem Amtsgericht Brandenburg zeigt. Ein Pächter wollte es sich besonders gemütlich machen und baute einen Ofen mit Edelstahlkamin ein. Den musste er auf Anordnung des Amtsgerichts (Aktenzeichen 31 C 288/20) wieder entfernen. Eine solche Feuerstätte weise auf eine unzulässige Dauernutzung der Laube hin, hieß es im Urteil.

Ein Wohnungseigentümer wollte eine Gartenterrasse errichten. Das Problem: Von der neuen Terrasse aus waren Einblicke zur Nachbarfamilie möglich. Das Amtsgericht Sinzig (Aktenzeichen 10a 8/18) war der Überzeugung, die Nachbarn hätten um ihre Zustimmung gebeten werden müssen. Liege diese nicht vor, komme nur die Entfernung der Terrasse in Frage.

 

Ein Urteil zugunsten der Mieter in einem Urlaub

Viele Kunden und Makler wissen es: Vor dem Urlaub sollte man möglichst alle Wasserleitung im Haus oder auf dem Grundstück abdrehen, den die Folgen eines Wasserrohrbruchs im Urlaub können gravierend sein. Dennoch stellte sich das OLG Celle in einem Fall auf die Seite der Versicherungsnehmer. Was war passiert?

Handeln Versicherungsnehmer grob fahrlässig, können sie teilweise oder sogar auf dem ganzen Schaden sitzenbleiben. Das trifft auch für Leitungswasserschäden zu: Wiederholt urteilte ein Gericht, ein Nicht-Verschließen eines Zulaufs zu einer Waschmaschine sei ein fahrlässiges Handeln. Was aber für Schlauchverbindungen zutrifft, trifft nicht automatisch für Rohrverbindungen zu. Das veranschaulicht ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle (Az. 14 U 135/20), das auch bei Versicherungskurier nachgelesen werden kann, weil es ein besonderer Einzelfall ist.

Das Gericht formuliert in diesem besonderer Einzelfall: Das Abdrehen des Hauptwasserhahns stelle keine Obliegenheit dar, die der Versicherungsnehmer nach dem Verlassen einer Wohnung vornehmen muss, um einem Schaden aus einem Rohrbruch entgegenzuwirken. Das trifft zumindest so lange zu, wie es keine Anhaltspunkte für einen drohenden Schaden gibt.

Auf Nummer "Sicher" geht man auf jeden Fall, wenn man dennoch die Wasserzuleitungen abstellt. Weitere Tipps vor dem Sommer haben wir hier zusammengestellt.

* Der Artikel wurde mit Bezug zu Informationen aus Versicherungskurier.de zusammengestellt.