Es ist schon eine kleine Sensation. Der Kauf von Photovoltaikanlagen wird steuerlich vereinfacht. Ziel des Gesetzgebers ist der weitere Ausbau der erneuerbaren Energien und besonders der Solarenergie sowie die Erleichterung der steuerlichen Pflichten und bürokratischen Vorschriften. Schauen wir uns die wesentlichen Themen in den Mitteilungen des Bundesministeriums für Finanzen an:
Welche umsatzsteuerlichen Erleichterungen gibt es für Photovoltaikanlagen?
„Für den Bereich der Umsatzsteuer ist vorgesehen, dass auf die Lieferung von Photovoltaikanlagen ab 1. Januar 2023 u. a. dann keine Umsatzsteuer mehr anfällt, wenn diese auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert werden (Nullsteuersatz). Die Regelung gilt für alle Komponenten einer Photovoltaikanlage, wie z. B. Photovoltaikmodule, Wechselrichter oder auch Batteriespeicher.“
Fällt beim Betreibern einer PV-Anlage zukünftig Umsatzsteuer an?
„In der Regel fällt bei der Einspeisung von Strom künftig keine Umsatzsteuer mehr an. Etwas anderes gilt lediglich, wenn der Betreiber der Photovoltaikanlage auf die Anwendung der sogenannten Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) verzichtet.“
Ab wann gilt die Regelung?
„Der Nullsteuersatz gilt ab dem 1. Januar 2023. Wird die Photovoltaikanlage nur gekauft, ohne dass der Verkäufer die Photovoltaikanlage auch zu installieren hat, kommt es darauf an, wann die Photovoltaikanlage vollständig geliefert ist. Hat der Verkäufer hingegen auch die Photovoltaikanlage zu installieren, ist entscheidend, wann die Anlage vollständig installiert ist.“
Was ist, wenn ich meine bestehende Anlage erweitere?
„Erfolgt die Erweiterung nach dem 1. Januar 2023, fällt beim Kauf der Komponenten einschließlich der Installation keine Umsatzsteuer an.“
Fällt auf die Reparatur von Photovoltaikanlagen zukünftig Umsatzsteuer an?
„Begünstigt ist auch der Austausch und die Installation defekter Komponenten einer Photovoltaikanlage. Reine Reparaturen ohne die gleichzeitige Lieferung von Ersatzteilen sind hingegen nicht begünstigt.
Was ist mit Garantieverträgen oder Wartungsverträgen?
„Für Garantie- und Wartungsverträge gelten weiterhin 19 Prozent Umsatzsteuer.“
Was ist bei der Versicherung zu beachten?
Wie in den FAQ des Bundesministeriums für Finanzen erläutert, ist zukünftig zwischen Anschaffung, Reparatur- und Wartungsarbeiten zu unterscheiden. Es ist laut Gesetzgeber damit zu rechnen, dass für Reparaturen, Wartung und Garantieleistungen weiterhin Mehrwert- und/oder Umsatzsteuer anfallen. Dies sollte bei der Bestimmung der zu versichernden Summe für eine PV-Anlage ab 2023 berücksichtigt werden.
Den Kunden ist in jedem Fall anzuraten, vor Anschaffung einer neuen Solaranlage oder vor der Erweiterung einer bestehenden Anlage Rücksprache mit dem eigenen Steuerberater zu halten, da nur dieser die konkrete Situation des Kunden einschätzen und mit den neuen Regelungen in Verbindung bringen kann.
Sehr geehrte Vertriebspartnerin, sehr geehrter Vertriebspartner,
wir möchten Sie gerne noch einmal zum Webinar mit dem Thema PV-Anlage & Beratungskompetenz einladen. Zahlreiche Maklerkollegen haben sich einen neuen Termin bzw. eine Wiederholung gewünscht. Anbei finden Sie alle wichtigsten Eckdaten, den Anmeldelink sowie die Themen.
Thema: Photovoltaikversicherung & Beratungskompetenz Wann: 22.02.23 um 10:00 – 10:45 (Dauer ca. 45 Minuten + anschließende Fragerunde) Wo: GoToWebinar Referent: Peter Döring – Maklerbetreuer Deutschland
Wir freuen uns sehr, Sie zum Webinar begrüßen zu dürfen. Selbstverständlich bestätigen wir Ihnen 45 Minuten IDD-Zeit für die Veranstaltung. Melden Sie sich am besten noch heute an!
Bereits 2022 zeigte sich der Trend: Balkonkraftwerke werden immer beliebter. Auch für 2023 ist damit zu rechnen, dass die Nachfrage weiter steigen wird. Wir haben für unsere Maklerpartner dazu Antworten zu den häufigsten Fragen zusammengestellt. Die Antworten beziehen sich auf den aktuellen Stand 01.2023 und sollten jeweils regional mit dem oder den jeweiligen Energieversorgern noch einmal überprüft werden.
Kommen wir zu den Fragen und Antworten:
Welche Leistung können Balkonkraftwerke erzeugen?
„Die Balkonkraftwerke werden derzeit mit PV-Modulen mit einer Leistung von 300 bis 315 Watt ausgestattet. Damit lassen sich rund 270 bis 290 Kilowattstunden pro Jahr erzeugen… Bei einem durchschnittlichen Verbrauch von 2.000 bis 2.500 Kilowattstunden pro Jahr lassen sich maximal 30 Prozent Eigenstromverbrauch abdecken. Zwei Module erzeugen pro Jahr etwa 500 Kilowattstunden. Die Ersparnis liegt folglich auf jeden fall bei 160 Euro. Tendenziell lässt sich aufgrund der steigenden Strompreise in Zukunft sogar mehr Geld sparen.“ (1)
Balkonkraftwerke anmelden oder nicht?
„Grundsätzlich ist die Anmeldepflicht für Balkonkraftwerke sehr umstritten. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte daher seine Mini-PV-Anlage beim eigenen Netzbetreiber und im Markstammdatenregister der Bundesnetzagentur anmelden… Balkonkraftwerke ab 600 Watt (sind) meldepflichtig. Sie müssen sowohl bei der Bundesnetzagentur im Marktstammdatenregister eingetragen als auch beim Netzbetreiber registriert werden.
Insgesamt stehen Betreibern eines Balkonkraftwerks zwei Wege für die Anmeldung der Mini PV Anlage zur Verfügung: Einmal die Anmeldung durch den Betreiber selbst oder durch eine Elektrofachkraft. Letztere kann die Anmeldung dann im Rahmen der Arbeitsrichtlinie VDE-AR-N4105:2018-11 durchführen.“ (2)
Welche Geräte können wie lange mit dem Strom des Balkonkraftwerks betrieben werden?
„Es geht vorwiegend darum, Standby-Verbräche abzufedern. Als kleine Richtschnur hier ein paar Beispiele über typische Standby-Verbräuche in deutschen Haushalten (Auswahl):
Hifi-Anlage 15 Watt
PC 15 Watt
Handyladegerät 5 Watt
Router 7 Watt“ (1)
In diesem Zusammenhang noch ein Blick auf die Verbräuche insgesamt. „Der durchschnittliche Stromverbrauch einer Wohnung liegt bei rund 2.000 bis 2.500 Kilowattstunden. Für ein Wohnhaus werden rund 2.500 bis 4.500 Kilowattstundenveranschlagt. Die Grundlast einer kleineren bis mittleren Wohnung liegt ungefähr zwischen 40 bis 350 Watt. Diese Grundlasst lässt sich realistisch mit dem Balkonkraftwerk abdecken.“ (1)
Müssen Vermieter oder Wohneigentümergemeinschaften dem Betrieb zustimmen?
„Vor dem Anbohren einer Wand zur Kabelverlegung oder dem Festschrauben mehrerer Solarmodule an der Hausfassade, sollten Nutzer die eine Mietwohnung mit Balkonkraftwerk wollen, erst mit dem Gebäudeeigentümer sprechen. Grundsätzlich ablehnen darf er die Nutzung eines Balkonkraftwerkes jedoch nur in Ausnahmefällen, z. B. wenn sein Haus denkmalgeschützt ist.
Grundsätzlich haben Hausbesitzer oder Mieter das Recht darauf auch mehrere Solar Module zu nutzen, solange der von ihnen verwendete Wechselrichter nicht die Maximalgrenze von 600 Watt Leistung überschreitet. Es ist jedoch nur ein 600 Watt Balkonkraftwerk pro Wohnung bzw. Zähler erlaubt. “ (2)
Ist eine Versicherung von Solaranlagen und Balkonkraftwerken notwendig?
Makler und Kunden sollten an Hand der Anschaffungssumme entscheiden, ob und welche Solaranlage Versicherungsschutz für den Verlust durch Sturm, Hagel oder andere Naturereignisse braucht. Nicht zu unterschätzen sind auch Folgen von Betriebsschäden an der PV-Anlage und dem Gebäude oder der Wohnung (Balkon) durch einen sich daraus entwickelnden Brand, der beispielsweise auch durch Überspannung nach Blitzschlag oder Marderverbiss ausgelöst werden kann.
Besonderheiten bei der Versicherung von „Balkonkraftwerken“
„Balkonkraftwerke“ sind nur im betriebsbereiten Zustand versichert. Betriebsbereit bedeutet, dass diese nach beendeter Erprobung (Probebetrieb) zur Aufnahme des normalen Betriebes entsprechend den Herstelleranweisungen bereit ist, die behördlichen Auflagen erfüllt sind und, sofern vorgesehen, die formelle Übernahme durchgeführt wurde.
Anlagen die nach den Regeln der Technik ganz oder teilweise in Eigenregie errichtet wurden sind nur dann versichert, wenn vor deren Inbetriebnahme die Abnahme durch einen Elektro Fachbetriebes erfolgt ist. Das Abnahmeprotokoll ist dabei gemeinsam mit dem Versicherungsantrag zu übermitteln. Für Kleinanlagen wie Balkonkraftwerke wird die Oberösterreichische zwar auf das Abnahmeprotokoll verzichten, dennoch MÜSSEN diese nach den Herstelleranweisungen installiert/montiert werden.
Wir empfehlen auch DRINGEND die Prüfung, ob die bestehende Privathaftpflichtversicherung der Kunden auch Personen- oder Sachschäden durch ein durch Sturm „davonfliegendes“ Balkonkraftwerk versichert hat oder nicht. Die Oberösterreichische sieht eine sogenannte „Betreiberhaftpflichtversicherung“ als optimale Ergänzung des Versicherungsschutzes auch für Balkonkraftwerke an. Denn diese leistete für den finanziellen Schutz bei Personen und Sachschäden einschließlich bei Allmählichkeits- und Vermögensschäden und für die Mitversicherung von Gebäudeschäden an gemieteten/gepachteten Dächern oder Grundstücken. Weitere Informationen finden Makler hier und Kunden über diesen Link.
Mit dem Start ins neue Jahr 2023 präsentiert sich die Oberösterreichische mit Informationen und starken Nischenprodukten den Maklerpartner im VEMA-TV. Am 13. April 2023 um 14:00 Uhr geht es los.
Unser Webinar mit Weiterbildungszeit 45 Minuten
Der Leiter der Niederlassung Deutschland, Paul Ristock, informiert zu folgenden Themen:
Neue Kundenzielgruppen in Trendmärkten
Boomende Märkte, die mit ökologischer und ökonomischer Nachhaltigkeit einhergehen
„Im Grünen wohnen“
Absicherung von Ferienwohnungen, Wochenendhäusern, Tiny-Häusern, Dauercamper und Photovoltaik-Anlagen
Organisatorische Hinweise
Alle Informationen bezüglich technischer Anforderungen finden VEMA-Partner in den VEMA TV FAQ. Bitte werfen Sie einen Blick in die FAQ bevor Sie eine VEMA TV-Schulung erstmalig nutzen.
Das Team der Niederlassung Deutschland wünscht beim Webinar viele neue Erkenntnisse. Die Teilnehmer haben die Möglichkeit 45 Minuten Weiterbildungszeit bestätigt zu bekommen.